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# § 5 AltPflHilfeAPrV (Brandenburg) — Zulassung zur Prüfung

Altenpflegehilfe-Ausbildungs-Prüfungsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses entscheidet auf schriftlichen Antrag der Schülerin oder des Schülers über die Zulassung zur Prüfung und setzt die Prüfungstermine im Benehmen mit der Schulleitung fest. Der Prüfungsbeginn soll nicht früher als sechs Wochen vor dem Ende der Ausbildung liegen.

(2) Die Zulassung zur Prüfung wird erteilt, wenn folgende Nachweise vorliegen:

der Personalausweis oder der Reisepass in amtlich beglaubigter Form und

die Bescheinigung nach § 1 Absatz 4 über die Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen.

(3) Die Zulassung sowie die Prüfungstermine sollen spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich mitgeteilt werden.

(4) Die besonderen Belange von Prüflingen mit Behinderung sind zur Wahrung ihrer Chancengleichheit bei Durchführung der Prüfungen zu berücksichtigen.

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Zitiervorschlag: § 5 AltPflHilfeAPrV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AltPflHilfeAPrV/5

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