§ 27
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AltPflG/27#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne Erlaubnis nach § 1 die Berufsbezeichnung "Altenpflegerin" oder "Altenpfleger" führt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AltPflG/27#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.