Gesetze / Altenpflegegesetz

AltPflG

§ 26

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AltPflG/26#abs-1 (1) Die Entscheidung über die Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem die antragstellende Person die Prüfung abgelegt hat; in den Fällen des § 2 Abs. 3 bis 5 trifft die Entscheidung über die Erlaubnis die Behörde des Landes, in dem der Antrag gestellt wurde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AltPflG/26#abs-2 (2) Die Entscheidungen nach den §§ 6, 7 und 8 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem die antragstellende Person an einer Ausbildung teilnehmen will oder teilnimmt.

Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/AltPflG/26#abs-2a (2a) Die Meldung nach § 10 Abs. 2 und 3 nimmt die zuständige Behörde des Landes entgegen, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll oder erbracht worden ist. Sie fordert die Informationen nach § 11 Satz 1 an. Die Informationen nach § 11 Satz 2 werden durch die zuständige Behörde des Landes übermittelt, in dem der Beruf der Altenpflegerin oder des Altenpflegers ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist. Die Unterrichtung des Herkunftsmitgliedstaats gemäß § 12 erfolgt durch die zuständige Behörde des Landes, in dem die Dienstleistung erbracht wird oder erbracht worden ist. Die Bescheinigungen nach § 10 Abs. 4 stellt die zuständige Behörde des Landes aus, in dem die antragstellende Person den Beruf der Altenpflegerin oder des Altenpflegers ausübt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AltPflG/26#abs-3 (3) Die Länder bestimmen die zur Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden.

§ 25 § 27