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AltPflG NRW

§ 6 Ausbildung in der Altenpflegehilfe

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AltPflG%20NRW/6#abs-1 (1) (weggefallen)

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AltPflG%20NRW/6#abs-2 (2) Die Berufsbezeichnungen „staatlich anerkannte Altenpflegehelferin“ und „staatlich anerkannter Altenpflegehelfer“ dürfen nur Personen führen, denen die Erlaubnis dazu erteilt worden ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AltPflG%20NRW/6#abs-3 (3) Die Ausbildung in der Altenpflegehilfe soll die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermitteln, die für eine qualifizierte Betreuung und Pflege alter Menschen in stabilen Pflegesituationen unter Anleitung einer Pflegefachkraft erforderlich sind.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AltPflG%20NRW/6#abs-4 (4) Die Ausbildung dauert zwölf Monate und schließt mit einer Prüfung ab. Sie umfasst den theoretischen und praktischen Unterricht mit mindestens 750 Stunden und die praktische Ausbildung mit mindestens 900 Stunden. Die Ausbildung kann auch in Teilzeitform mit einer Höchstdauer von zwei Jahren durchgeführt werden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AltPflG%20NRW/6#abs-5 (5) Das für die Altenpflegeausbildung zuständige Ministerium wird ermächtigt, nach Anhörung des zuständigen Landtagsausschusses durch Rechtsverordnung die Zugangsvoraussetzungen, die Anrechnung anderer Ausbildungen und Tätigkeiten auf die Ausbildungen, die Mindestanforderungen an die Ausbildung, das Nähere über die Zulassung zur Prüfung und deren Durchführung sowie die Urkunde für die Erlaubnis nach Absatz 1, ferner das Nähere hinsichtlich der Anerkennung von Unterbrechungs- und Fehlzeiten auf die Dauer der Ausbildung und der Anerkennung der Fachseminare für die bedarfsgerechte Durchführung der Altenpflegehilfeausbildung zu regeln.

Abschnitt 3

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 5 § 7