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# § 6 AltPflG NRW (Nordrhein-Westfalen) — Ausbildung in der Altenpflegehilfe

Landesaltenpflegegesetz  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) (weggefallen)

(2) Die Berufsbezeichnungen „staatlich anerkannte Altenpflegehelferin“ und „staatlich anerkannter Altenpflegehelfer“ dürfen nur Personen führen, denen die Erlaubnis dazu erteilt worden ist.

(3) Die Ausbildung in der Altenpflegehilfe soll die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermitteln, die für eine qualifizierte Betreuung und Pflege alter Menschen in stabilen Pflegesituationen unter Anleitung einer Pflegefachkraft erforderlich sind.

(4) Die Ausbildung dauert zwölf Monate und schließt mit einer Prüfung ab. Sie umfasst den theoretischen und praktischen Unterricht mit mindestens 750 Stunden und die praktische Ausbildung mit mindestens 900 Stunden. Die Ausbildung kann auch in Teilzeitform mit einer Höchstdauer von zwei Jahren durchgeführt werden.

(5) Das für die Altenpflegeausbildung zuständige Ministerium wird ermächtigt, nach Anhörung des zuständigen Landtagsausschusses durch Rechtsverordnung die Zugangsvoraussetzungen, die Anrechnung anderer Ausbildungen und Tätigkeiten auf die Ausbildungen, die Mindestanforderungen an die Ausbildung, das Nähere über die Zulassung zur Prüfung und deren Durchführung sowie die Urkunde für die Erlaubnis nach Absatz 1, ferner das Nähere hinsichtlich der Anerkennung von Unterbrechungs- und Fehlzeiten auf die Dauer der Ausbildung und der Anerkennung der Fachseminare für die bedarfsgerechte Durchführung der Altenpflegehilfeausbildung zu regeln.

Abschnitt 3

Übergangs- und Schlussbestimmungen

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Zitiervorschlag: § 6 AltPflG NRW (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AltPflG%20NRW/6

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