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AltPflG NRW

§ 5 Fachseminare für Altenpflege, Schulkostenpauschale

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AltPflG%20NRW/5#abs-1 (1) Die anerkannten Altenpflegeschulen tragen den Namen „Fachseminar für Altenpflege“.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AltPflG%20NRW/5#abs-2 (2) Die Voraussetzungen und das Verfahren der staatlichen Anerkennung der Fachseminare mit Sitz in Nordrhein-Westfalen sowie die Festlegung verbindlicher Qualitätsstandards für die Fachseminare, insbesondere zu der Anzahl der Auszubildenden pro Kurs, zu dem Verhältnis von Auszubildenden und Lehrkräften sowie zu dem vorzuhaltenden Raumangebot, regelt das für die Ausbildung in der Altenpflege zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AltPflG%20NRW/5#abs-3 (3) Das Land beteiligt sich ab dem Jahr 2015 an den Schulkosten für die Ausbildung von Altenpflegerinnen und Altenpflegern durch Zahlung einer monatlichen Pauschale (Schulkostenpauschale). Die Schulkostenpauschale wird je Schülerin oder Schüler für die Durchführung der Ausbildung von Altenpflegerinnen und Altenpflegern an die Träger der staatlich anerkannten Fachseminare für Altenpflege gezahlt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AltPflG%20NRW/5#abs-4 (4) Die Schulkostenpauschale je Schülerin oder Schüler beträgt bei Ausbildungen in Vollzeit monatlich 380 Euro. Bei Ausbildungen in Teilzeit erfolgt eine anteilige Berechnung. Die Anzahl der Schülerinnen und Schüler, für die eine Schulkostenpauschale gezahlt wird oder die eine Förderung aufgrund anderer Rechtsvorschriften erhalten, ist auf 25 pro Kurs begrenzt. Hierin sind auch Wiederholerinnen und Wiederholer enthalten, für die eine Schulkostenpauschale gezahlt wird.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AltPflG%20NRW/5#abs-5 (5) Die Gewährung einer Schulkostenpauschale setzt voraus, dass

a) die Träger der Fachseminare für Altenpflege für Schülerinnen und Schüler, für die eine Schulkostenpauschale gezahlt wird, keine Förderung aufgrund anderer Rechtsvorschriften erhalten,

b) die Träger der Fachseminare für Altenpflege für die Durchführung der schulischen Ausbildung von Altenpflegerinnen und Altenpflegern kein Schulgeld erheben,

c) das Fachseminar allen Schülerinnen und Schülern unabhängig von einer etwaigen Verbandszugehörigkeit der Träger der praktischen Ausbildung offen steht,

d) die Schülerinnen und Schüler ihre praktische Ausbildung bei einer Einrichtung in Nordrhein-Westfalen ableisten und

e) die Kursgröße auf 28 Schülerinnen und Schüler begrenzt ist.

Schulgeld im Sinne der Vorschrift liegt vor, wenn von den Schülerinnen oder Schülern beziehungsweise deren Erziehungsberechtigten oder Unterhaltsverpflichteten für den Besuch des Fachseminars für Altenpflege mittelbar oder unmittelbar eine finanzielle Gegenleistung zu erbringen ist.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AltPflG%20NRW/5#abs-6 (6) Das Nähere zum Verfahren über die Gewährung der Schulkostenpauschale einschließlich der Zuständigkeit, Berechnung und Zahlungsmodalitäten regelt das für die Ausbildung in der Altenpflege zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung.

Abschnitt 2

Altenpflegehilfeausbildung

§ 4 § 6