Gesetze / Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
AltPflAPrV§ 8 Zulassung zur Prüfung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AltPflAPrV/8#abs-1 (1) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses entscheidet auf Antrag der Schülerin oder des Schülers über die Zulassung zur Prüfung. Es setzt im Benehmen mit der Altenpflegeschule die Prüfungstermine fest.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AltPflAPrV/8#abs-2 (2) Die Zulassung zur Prüfung wird erteilt, wenn folgende Nachweise vorliegen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AltPflAPrV/8#abs-3 (3) Die Zulassung und die Prüfungstermine werden der Schülerin oder dem Schüler spätestens vier Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich mitgeteilt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AltPflAPrV/8#abs-4 (4) Die besonderen Belange behinderter Prüflinge sind zur Wahrung ihrer Chancengleichheit bei Durchführung der Prüfungen zu berücksichtigen.