nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 8 AltPflAPrV — Zulassung zur Prüfung

Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 02.01.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses entscheidet auf Antrag der Schülerin oder des Schülers über die Zulassung zur Prüfung. Es setzt im Benehmen mit der Altenpflegeschule die Prüfungstermine fest.

(2) Die Zulassung zur Prüfung wird erteilt, wenn folgende Nachweise vorliegen:

- 1. der Personalausweis oder Reisepass in amtlich beglaubigter Abschrift,

- 2. die Bescheinigung oder das Zeugnis nach § 3 Abs. 2.

(3) Die Zulassung und die Prüfungstermine werden der Schülerin oder dem Schüler spätestens vier Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich mitgeteilt.

(4) Die besonderen Belange behinderter Prüflinge sind zur Wahrung ihrer Chancengleichheit bei Durchführung der Prüfungen zu berücksichtigen.

---

Zitiervorschlag: § 8 AltPflAPrV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AltPflAPrV/8

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
