Gesetze / Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
AltPflAPrV§ 6 Prüfungsausschuss
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AltPflAPrV/6#abs-1 (1) An jeder Altenpflegeschule wird ein Prüfungsausschuss gebildet, der für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung verantwortlich ist. Er besteht aus folgenden Mitgliedern:
Die Mitglieder müssen sachkundig und für die Mitwirkung an Prüfungen geeignet sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AltPflAPrV/6#abs-2 (2) Die zuständige Behörde bestellt das Mitglied nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 sowie dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter. Sie bestellt die Mitglieder nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters der Altenpflegeschule.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AltPflAPrV/6#abs-3 (3) Zur Durchführung des mündlichen und des praktischen Teils der Prüfung kann der Prüfungsausschuss Fachausschüsse bilden, die insoweit die Aufgaben des Prüfungsausschusses wahrnehmen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AltPflAPrV/6#abs-4 (4) Die zuständige Behörde kann Sachverständige sowie Beobachterinnen oder Beobachter zur Teilnahme an allen Prüfungsvorgängen entsenden.