Gesetze / Landesrecht Sachsen / Altersgrenzenverordnung

AltGrVO

§ 1 Festlegung von Altersgrenzen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AltGrVO/1#abs-1 (1) Abweichend von § 7 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes können Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer bis zur Vollendung des 52. Lebensjahres als Staatsbeamtin oder Staatsbeamter berufen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AltGrVO/1#abs-2 (2) Die Altersgrenze nach Absatz 1 findet auf Schulleiterinnen und Schulleiter sowie stellvertretende Schulleiterinnen und stellvertretende Schulleiter an Schulen in öffentlicher Trägerschaft entsprechend Anwendung. Diese Regelung tritt am 1. Januar 2029 außer Kraft.

§ 2