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§ 1 AltGrVO (Sachsen) — Festlegung von Altersgrenzen

Altersgrenzenverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Abweichend von § 7 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes können Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer bis zur Vollendung des 52. Lebensjahres als Staatsbeamtin oder Staatsbeamter berufen werden.

(2) Die Altersgrenze nach Absatz 1 findet auf Schulleiterinnen und Schulleiter sowie stellvertretende Schulleiterinnen und stellvertretende Schulleiter an Schulen in öffentlicher Trägerschaft entsprechend Anwendung. Diese Regelung tritt am 1. Januar 2029 außer Kraft.