(1) Abweichend von § 7 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes können Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer bis zur Vollendung des 52. Lebensjahres als Staatsbeamtin oder Staatsbeamter berufen werden.
(2) Die Altersgrenze nach Absatz 1 findet auf Schulleiterinnen und Schulleiter sowie stellvertretende Schulleiterinnen und stellvertretende Schulleiter an Schulen in öffentlicher Trägerschaft entsprechend Anwendung. Diese Regelung tritt am 1. Januar 2029 außer Kraft.