Gesetze / Altölverordnung

AltölV

§ 3 Grenzwerte

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Alt%C3%B6lV/3?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Altöle dürfen nicht aufbereitet werden, wenn sie mehr als 20 mg PCB/kg, ermittelt nach den in Anlage 2 Abschnitt 2 festgelegten Untersuchungsverfahren, oder mehr als 2 g Gesamthalogen/kg nach einem der in Anlage 2 Abschnitt 3 festgelegten Untersuchungsverfahren enthalten. Dies gilt nicht, wenn diese Schadstoffe durch das Aufbereitungsverfahren zerstört werden oder zumindest die Konzentration dieser Schadstoffe in den Produkten der Aufbereitung unterhalb der in Satz 1 genannten Grenzwerte liegt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Alt%C3%B6lV/3?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Altöle dürfen energetisch oder in sonstiger Weise stofflich verwertet werden, soweit sie nicht nach § 2 vorrangig aufzubereiten sind.

§ 2 § 4