§ 2 Vorrang der Aufbereitung
Stand: 15.10.2020
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Alt%C3%B6lV/2#abs-1 (1) Die stoffliche Verwertung von Altölen hat Vorrang vor der energetischen Verwertung und der Beseitigung, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. Im Rahmen der stofflichen Verwertung hat die Aufbereitung Vorrang vor alternativ in Frage kommenden Recyclingverfahren nach Maßgabe von § 6 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Alt%C3%B6lV/2#abs-2 (2) Altöle der Sammelkategorie 1 der Anlage 1 sind zur Aufbereitung geeignet.