Gesetze / Altölverordnung

AltölV

§ 2 Vorrang der Aufbereitung

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Alt%C3%B6lV/2?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Aufbereitung von Altölen wird Vorrang vor sonstigen Entsorgungsverfahren eingeräumt, sofern keine technischen und wirtschaftlichen einschließlich organisatorischer Sachzwänge entgegenstehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Alt%C3%B6lV/2?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Altöle der Sammelkategorie 1 der Anlage 1 sind zur Aufbereitung geeignet.

§ 1a § 3