Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über den Schutz der Almen und die Förderung der Almwirtschaft

Almgesetz

Art 4

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Almgesetz/4#abs-1 (1) Die zuständige Behörde kann für gemeinschaftliche Almgrundstücke und gemeinschaftliche Almrechte anordnen, daß die Beteiligten binnen einer von der Behörde zu bestimmenden Frist eine Verwaltungs- und Nutzungsordnung aufstellen. Diese bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Almgesetz/4#abs-2 (2) Die zuständige Behörde kann das Stimmenverhältnis der Beteiligten regeln.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Almgesetz/4#abs-3 (3) Kommt eine Verwaltungs- und Nutzungsordnung innerhalb der festgesetzten Frist nicht zustande, so kann die zuständige Behörde diese Ordnung treffen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Almgesetz/4#abs-4 (4) Die zuständige Behörde überwacht die Einhaltung der Verwaltungs- und Nutzungsordnung und der von ihr getroffenen Anordnungen.

Art 3 Art 5