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Art 4 Almgesetz (Bayern)

Gesetz über den Schutz der Almen und die Förderung der Almwirtschaft

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die zuständige Behörde kann für gemeinschaftliche Almgrundstücke und gemeinschaftliche Almrechte anordnen, daß die Beteiligten binnen einer von der Behörde zu bestimmenden Frist eine Verwaltungs- und Nutzungsordnung aufstellen. Diese bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde.

(2) Die zuständige Behörde kann das Stimmenverhältnis der Beteiligten regeln.

(3) Kommt eine Verwaltungs- und Nutzungsordnung innerhalb der festgesetzten Frist nicht zustande, so kann die zuständige Behörde diese Ordnung treffen.

(4) Die zuständige Behörde überwacht die Einhaltung der Verwaltungs- und Nutzungsordnung und der von ihr getroffenen Anordnungen.