Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über den Schutz der Almen und die Förderung der Almwirtschaft

Almgesetz

Art 3

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Almgesetz/3#abs-1 (1) Veräußert ein Teilhaber seinen Anteil an einem gemeinschaftlichen Almgrundstück oder einem gemeinschaftlichen Almrecht ganz oder zum Teil ohne sein landwirtschaftliches Anwesen, so sind die übrigen Teilhaber zum Vorkauf berechtigt, wenn sie durch eine Bestätigung der zuständigen Behörde nachweisen, daß sie den Anteil für ihre eigene Wirtschaft benötigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Almgesetz/3#abs-2 (2) Das Vorkaufsrecht hat Vorrang vor allen durch Rechtsgeschäft bestellten Vorkaufsrechten, es sei denn, daß diese bereits bei Inkrafttreten des Gesetzes bestehen; es bedarf nicht der Eintragung in das Grundbuch.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Almgesetz/3#abs-3 (3) Die Frist zur Ausübung des Vorkaufsrechts beträgt zwei Monate.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Almgesetz/3#abs-4 (4) Im übrigen finden auf das Vorkaufsrecht die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.

[Amtl. Anm.:] BGBl. FN 400-2

Art 2 Art 4