Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über den Schutz der Almen und die Förderung der Almwirtschaft

Almgesetz

Art 19

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Almgesetz/19#abs-1 (1) Zuständige Behörde und Aufsichtsbehörde im Sinn des Gesetzes ist die Kreisverwaltungsbehörde. Ihr obliegt, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch der Vollzug des Gesetzes. Auf das Verfahren finden die Vorschriften der Art. 167 bis 176 des Wassergesetzes mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß auch der Eigentümer des Almgrundstücks in Angelegenheiten, die nur die Almberechtigten betreffen, zu hören ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Almgesetz/19#abs-2 (2) und (3) (gegenstandslos)

[Amtl. Anm.:] Nunmehr Art. 76 bis 82 BayWG, BayRS 753-1-I

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