Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über den Schutz der Almen und die Förderung der Almwirtschaft

Almgesetz

Art 18

Stand: 25.08.2026

Bayern

Mit Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro kann belegt werden, wer

1. ohne die nach Art. 1 Abs. 1 erforderliche Genehmigung den Besitz eines Almgrundstücks oder ein Almrecht einem anderen überträgt oder von einem anderen erwirbt oder außerhalb des Rahmens einer ordnungsgemäßen Wirtschaft notwendige Betriebseinrichtungen aus dem almwirtschaftlichen Betrieb herausnimmt,

2. einer mit einer Genehmigung nach Art. 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt.

Art 5 Art 19