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Art 19 Almgesetz (Bayern)

Gesetz über den Schutz der Almen und die Förderung der Almwirtschaft

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zuständige Behörde und Aufsichtsbehörde im Sinn des Gesetzes ist die Kreisverwaltungsbehörde. Ihr obliegt, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch der Vollzug des Gesetzes. Auf das Verfahren finden die Vorschriften der Art. 167 bis 176 des Wassergesetzes mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß auch der Eigentümer des Almgrundstücks in Angelegenheiten, die nur die Almberechtigten betreffen, zu hören ist.

(2) und (3) (gegenstandslos)

[Amtl. Anm.:] Nunmehr Art. 76 bis 82 BayWG, BayRS 753-1-I