Gesetze / Alkoholsteuerverordnung
AlkStV§ 58 Antrag auf Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AlkStV/58?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wer in anderen als den in § 57 genannten Fällen Alkoholerzeugnisse steuerfrei verwenden will, hat die Erlaubnis vor Beginn der Verwendung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim zuständigen Hauptzollamt zu beantragen. Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen:
Arzneimittelhersteller haben außerdem ihre arzneimittelrechtliche Herstellungsberechtigung nachzuweisen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AlkStV/58?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich sind. Das zuständige Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach Absatz 1 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AlkStV/58?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Als Lebensmittelaromen im Sinne des § 27 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes gelten auch
die nachweislich dazu bestimmt sind, unter geringer Dosierung zur Herstellung und Aromatisierung nicht alkoholischer Getränke und anderer Lebensmittel gewerblich eingesetzt zu werden.
Änderungsverlauf
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11.08.2021 Ausfertigung
§ 58 aufgehoben durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. August 2021 (BGBl. I 3602; 2022 I 1977)
BGBl. 2021 I S. 3602
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