Gesetze / Alkoholsteuerverordnung
AlkStV§ 55 Entgällung, Absehen von der Vergällung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AlkStV/55?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Es ist verboten,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AlkStV/55?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Wird im Produktionsprozess bei einem wiederholten Einsatz von Alkoholerzeugnissen die Wirkung des Vergällungsmittels gemindert, sind sie erneut zu vergällen. Das zuständige Hauptzollamt kann Ausnahmen zulassen, wenn steuerliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Es kann dem Verwender die Reinigung von unbrauchbar gewordenen Alkoholerzeugnissen genehmigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AlkStV/55?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Will der Verwender Waren herstellen, die keinen Alkohol mehr enthalten, und ist eine Vergällung nicht möglich, so kann das zuständige Hauptzollamt auf Antrag des Verwenders von einer Vergällung absehen.
Änderungsverlauf
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11.08.2021 Ausfertigung
§ 55 aufgehoben durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. August 2021 (BGBl. I 3602; 2022 I 1977)
BGBl. 2021 I S. 3602
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