Gesetze / Alkoholsteuerverordnung
AlkStV§ 42 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung unter Steueraussetzung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AlkStV/42?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Werden beim Empfänger im Steuergebiet Abweichungen festgestellt, kann das zuständige Hauptzollamt im Allgemeinen Fehlmengen bis zu 0,5 Prozent der Alkoholerzeugnisse als unwiederbringlich verloren gegangen ansehen. Satz 1 gilt nicht für Alkoholerzeugnisse in Fertigpackungen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AlkStV/42?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Geht der Rückschein in den Fällen des § 35 Absatz 3 Satz 3 nicht binnen zwei Monaten beim Versender ein, ist dies vom Steuerlagerinhaber als Versender oder vom registrierten Versender unverzüglich dem für ihn zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AlkStV/42?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Sind die Alkoholerzeugnisse während der Beförderung infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört worden oder unwiederbringlich verloren gegangen, hat der Beförderer dies dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen und nachzuweisen.
Änderungsverlauf
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11.08.2021 Ausfertigung
§ 42 neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. August 2021 (BGBl. I 3602; 2022 I 1977)
BGBl. 2021 I S. 3602
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