Gesetze / Alkoholsteuerverordnung

AlkStV

§ 42 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung unter Steueraussetzung

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AlkStV/42?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Werden beim Empfänger im Steuergebiet Abweichungen festgestellt, kann das zuständige Hauptzollamt im Allgemeinen Fehlmengen bis zu 0,5 Prozent der Alkoholerzeugnisse als unwiederbringlich verloren gegangen ansehen. Satz 1 gilt nicht für Alkoholerzeugnisse in Fertigpackungen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AlkStV/42?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Geht der Rückschein in den Fällen des § 35 Absatz 3 Satz 3 nicht binnen zwei Monaten beim Versender ein, ist dies vom Steuerlagerinhaber als Versender oder vom registrierten Versender unverzüglich dem für ihn zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AlkStV/42?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Sind die Alkoholerzeugnisse während der Beförderung infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört worden oder unwiederbringlich verloren gegangen, hat der Beförderer dies dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen und nachzuweisen.

§ 38 § 40