Gesetze / Alkoholsteuerverordnung
AlkStV§ 29 Erstellen des elektronischen Verwaltungsdokuments, Mitführen eines Ausdrucks
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AlkStV/29?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Sollen Alkoholerzeugnisse unter Steueraussetzung befördert werden aus einem Steuerlager im Steuergebiet oder vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet
hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender dem zuständigen Hauptzollamt vor Beginn der Beförderung unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems den Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AlkStV/29?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das zuständige Hauptzollamt überprüft automatisiert die Angaben in dem Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments. Bei Beförderungen vom Ort der Einfuhr erfolgt zusätzlich ein Abgleich mit der Zollanmeldung. Gibt es keine Beanstandungen, wird der Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments mit einem eindeutigen Referenzcode versehen und dem Versender als elektronisches Verwaltungsdokument übermittelt. Beanstandungen werden dem Versender mitgeteilt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AlkStV/29?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Beförderer hat während der Beförderung einen Ausdruck des vom zuständigen Hauptzollamt übermittelten elektronischen Verwaltungsdokuments mitzuführen. Anstelle des Ausdrucks kann ein Handelspapier mitgeführt werden, sofern dieses dieselben Daten enthält oder aus ihm der eindeutige Referenzcode hervorgeht. Bei der Beförderung von Alkoholerzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AlkStV/29?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Der Versender hat die Alkoholerzeugnisse auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts unverändert vorzuführen. Dabei kann das zuständige Hauptzollamt Verschlussmaßnahmen anordnen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AlkStV/29?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Ist der Empfänger im Falle des Absatzes 1 Nummer 1 ein Steuerlagerinhaber, leitet das für diesen zuständige Hauptzollamt das elektronische Verwaltungsdokument an ihn weiter. Dies gilt auch für Beförderungen, die über einen anderen Mitgliedstaat erfolgen. Ein elektronisches Verwaltungsdokument, das von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats übermittelt wurde, wird vom zuständigen Hauptzollamt an den Empfänger im Steuergebiet weitergeleitet, wenn dieser ein Steuerlagerinhaber oder ein registrierter Empfänger ist.
Änderungsverlauf
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11.08.2021 Ausfertigung
§ 29 neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. August 2021 (BGBl. I 3602; 2022 I 1977)
BGBl. 2021 I S. 3602
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.