Gesetze / Alkoholsteuerverordnung
AlkStV§ 21 Erlöschen und Fortbestand der Erlaubnis zum Betrieb einer Abfindungsbrennerei
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AlkStV/21?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Bei Verkleinerung des landwirtschaftlichen Betriebs des Abfindungsbrenners erlischt die Erlaubnis nicht, wenn der verbleibende Restbetrieb mindestens ein Viertel der Mindestgröße nach § 19 Absatz 2 erreicht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AlkStV/21?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für das Erlöschen und den Fortbestand der Erlaubnis gilt § 9 entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AlkStV/21?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Sofern eine Erlaubnis im Sinne des § 38 Absatz 2 des Gesetzes nicht bereits aus anderen Gründen erloschen ist, erlischt sie spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2027. Dies gilt nicht, wenn der landwirtschaftliche Betrieb des Abfindungsbrenners die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt.
Änderungsverlauf
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11.08.2021 Ausfertigung
§ 21 neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. August 2021 (BGBl. I 3602; 2022 I 1977)
BGBl. 2021 I S. 3602
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