Gesetze / Alkoholsteuerverordnung
AlkStV§ 11 Vollständige Zerstörung, unwiederbringlicher Verlust und Vernichtung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AlkStV/11?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Sind Alkoholerzeugnisse unbeabsichtigt vollständig zerstört worden oder unwiederbringlich verloren gegangen, hat der Steuerlagerinhaber dies dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen und anhand betrieblicher Unterlagen hinreichend nachzuweisen. Das zuständige Hauptzollamt kann hinsichtlich der Anzeigepflicht und der Nachweisführung Vereinfachungen zulassen und Anordnungen treffen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AlkStV/11?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Beabsichtigt der Steuerlagerinhaber Alkoholerzeugnisse zu vernichten, so hat er dies eine Woche im Voraus dem zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen. Die Vernichtung hat er anhand betrieblicher Unterlagen hinreichend nachzuweisen. Das zuständige Hauptzollamt kann hinsichtlich der Anzeigepflicht und der Nachweisführung Vereinfachungen zulassen und Anordnungen treffen. Die Vernichtung ist amtlich zu überwachen, soweit das zuständige Hauptzollamt nicht darauf verzichtet. Außersteuerliche Vorschriften bleiben unberührt.
Änderungsverlauf
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11.08.2021 Ausfertigung
§ 11 neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. August 2021 (BGBl. I 3602; 2022 I 1977)
BGBl. 2021 I S. 3602
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.