Gesetze / Alkoholsteuerverordnung
AlkStV§ 10 Belegheft, Buchführung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AlkStV/10?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Steuerlagerinhaber hat ein Belegheft zu führen. Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AlkStV/10?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Steuerlagerinhaber hat über die Zugänge in das Steuerlager und über die Abgänge aus dem Steuerlager ein Lagerbuch nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen. Ist er Hersteller von Alkohol zu Trinkzwecken in Fertigpackungen, hat er das Lagerbuch sowohl über die Zu- und Abgänge im Herstellungsbereich als auch über die Zu- und Abgänge bei der Fertigwarenlagerung zu führen. Das zuständige Hauptzollamt kann Anordnungen zur Lagerbuchführung treffen und weitere Aufzeichnungen verlangen. Es lässt auf Antrag anstelle des Lagerbuchs betriebliche Aufzeichnungen zu, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AlkStV/10?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Steuerlagerinhaber hat jeden Zu- und Abgang unverzüglich aufzuzeichnen. Das zuständige Hauptzollamt kann zulassen, dass insbesondere die Entnahmen in den steuerrechtlich freien Verkehr in der Lagerbuchführung für längstens einen Kalendermonat zusammengefasst aufgezeichnet werden.
Änderungsverlauf
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11.08.2021 Ausfertigung
§ 10 aufgehoben durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. August 2021 (BGBl. I 3602; 2022 I 1977)
BGBl. 2021 I S. 3602
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.