Gesetze / Alkoholsteuergesetz

AlkStG

§ 12 Abschnittsbrennen

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AlkStG/12#abs-1 (1) Innerhalb eines Abschnitts dürfen

1.
Abfindungsbrennereien insgesamt 9 hl A und
2.
Stoffbesitzer insgesamt 1,5 hl A

gewinnen und reinigen. Dieser Alkohol gilt abweichend von § 9 Absatz 1 Satz 2 und § 11 Absatz 1 Satz 2 als innerhalb der jeweils zulässigen Jahreserzeugung gewonnen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AlkStG/12#abs-2 (2) Ein Abschnitt umfasst drei Jahre. Der erste Abschnitt beginnt am 1. Januar 2018 und endet am 31. Dezember 2020. Die weiteren Abschnitte schließen sich entsprechend an.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AlkStG/12#abs-3 (3) Abfindungsbrenner und Stoffbesitzer, die im Abschnitt brennen wollen, haben dies dem Hauptzollamt rechtzeitig vorher anzuzeigen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AlkStG/12#abs-4 (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 3 zu erlassen und dabei insbesondere das Verfahren zur Anzeige und Überwachung des Abschnittsbrennens zu regeln.

§ 11 § 13