§ 4 Erläuterungsbericht
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktuarV%202016/4#abs-1 (1) Der Verantwortliche Aktuar hat im Erläuterungsbericht anzugeben, inwieweit nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik eine Einteilung des Bestandes in Risikoklassen erfolgt ist. Insbesondere muss er dabei darauf eingehen, inwieweit versicherungstechnische Risiken und Anlagerisiken berücksichtigt worden sind. Die vorgenommene Einteilung ist zu begründen; dabei ist auch auf Abweichungen gegenüber der Einteilung des Vorjahres einzugehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktuarV%202016/4#abs-2 (2) Es ist darzulegen, ob die Deckungsrückstellung berechnet wurde
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AktuarV%202016/4#abs-3 (3) Anzugeben sind die bei der Berechnung der Deckungsrückstellung verwendeten Wahrscheinlichkeitstafeln, Rechnungszinssätze, Zillmersätze und expliziten Kostensätze für künftige Aufwendungen für den laufenden Versicherungsbetrieb einschließlich Provisionen. Auf die Aufwendungen für den laufenden Versicherungsbetrieb einschließlich Provisionen ist auch bei einem impliziten Ansatz einzugehen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AktuarV%202016/4#abs-4 (4) Es ist darzulegen, dass
Ferner ist eine Einschätzung über die künftige Entwicklung der in den verwendeten Rechnungsgrundlagen enthaltenen Sicherheitsspannen abzugeben und zu begründen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AktuarV%202016/4#abs-5 (5) Die nach den Absätzen 2 bis 4 erforderlichen Darlegungen und Angaben sind für jede Risikoklasse gesondert zu erstellen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AktuarV%202016/4#abs-6 (6) Soweit zusätzliche Rückstellungen gebildet werden zur Abdeckung von Kosten oder für drohende Verluste aus Optionsrechten, die der Versicherungsnehmer ausüben kann, oder für Änderungsrisiken, die nicht individualisiert werden können, sind diese gesondert zu erläutern.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/AktuarV%202016/4#abs-7 (7) Soweit die Deckungsrückstellung nicht vollständig aus den Prämien des betreffenden Vertrages finanziert werden kann, sind die entsprechenden Beträge zur Auffüllung der Deckungsrückstellung gesondert anzugeben und zu erläutern. Dies gilt entsprechend für Erhöhungen der Deckungsrückstellungen gemäß § 341f Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/AktuarV%202016/4#abs-8 (8) Anstelle der nach den Absätzen 1 bis 4 Satz 1 und den Absätzen 5 bis 7 erforderlichen Darlegungen, Angaben und Erläuterungen genügt für den Altbestand im Sinne des § 336 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und des Artikels 16 § 2 Satz 2 des Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG vom 21. Juli 1994 (BGBl. I S. 1630, 3134) der Hinweis auf den aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan unter Angabe der maßgeblichen Fassung.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/AktuarV%202016/4#abs-9 (9) Für Pensionskassen gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 2 kann, soweit sich die nach den Absätzen 1 bis 7 erforderlichen Darlegungen, Angaben und Erläuterungen aus dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan ergeben, auf diesen Geschäftsplan unter Angabe der maßgeblichen Fassung verwiesen werden. Absatz 4 Satz 2 bleibt hiervon unberührt.