§ 3 Abgabe der versicherungsmathematischen Bestätigung
Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktuarV%202016/3#abs-1 (1) Der Verantwortliche Aktuar hat die versicherungsmathematische Bestätigung nach Maßgabe des § 2 abzugeben, wenn keine Einwendungen zu erheben sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktuarV%202016/3#abs-2 (2) Sind Einwendungen zu erheben, so hat der Verantwortliche Aktuar zu erklären, dass die versicherungsmathematische Bestätigung versagt oder eingeschränkt wird. In beiden Fällen ist die Erklärung um zusätzliche Bemerkungen derart zu ergänzen, dass die Gründe für die Versagung oder Inhalt und Tragweite der Einschränkung klar umrissen werden.