Gesetze / Einführungsgesetz zum Aktiengesetz
AktGEG§ 26m Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie
Stand: 01.08.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktGEG/26m#abs-1 (1) § 37 Absatz 2 Satz 1, § 76 Absatz 3 Satz 3, § 81 Absatz 3 Satz 1 und § 265 Absatz 2 Satz 2 des Aktiengesetzes in der ab dem 1. August 2022 geltenden Fassung sind erstmals ab dem 1. August 2023 anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktGEG/26m#abs-2 (2) § 233 Absatz 2 Satz 2 und 4 und § 256 Absatz 6 Satz 1 des Aktiengesetzes in der ab dem 1. August 2022 geltenden Fassung sind erstmals auf Jahresabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften in der bis einschließlich 31. Juli 2022 geltenden Fassung sind letztmals anzuwenden auf Jahresabschlüsse für das vor dem 1. Januar 2022 beginnende Geschäftsjahr.
Änderungsverlauf
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05.07.2021 Ausfertigung
§ 26m eingefügt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I 3338 379)
BGBl. 2021 I S. 3338
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