Gesetze / Einführungsgesetz zum Aktiengesetz
AktGEG§ 26k Übergangsvorschrift zum Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz
Stand: 01.07.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktGEG/26k#abs-1 (1) Die §§ 404a, 405 und 407a des Aktiengesetzes in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung sind erstmals auf alle gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen für das nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften in der bis einschließlich 30. Juni 2021 geltenden Fassung sind letztmals anzuwenden auf alle gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen für das vor dem 1. Januar 2022 beginnende Geschäftsjahr.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktGEG/26k#abs-2 (2) § 107 Absatz 4 Satz 1, 2, 4 bis 6, § 209 Absatz 5 und § 407 Absatz 1 des Aktiengesetzes in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung sind erstmals ab dem 1. Januar 2022 anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AktGEG/26k#abs-3 (3) § 256 des Aktiengesetzes in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung ist erstmals auf Jahresabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AktGEG/26k#abs-4 (4) § 143 Absatz 2, § 209 Absatz 4 und § 258 Absatz 4 des Aktiengesetzes in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung sind erstmals auf Sonderprüfer, die für das nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Geschäftsjahr bestellt, oder Prüfer, die für das nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Geschäftsjahr gewählt werden, anzuwenden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AktGEG/26k#abs-5 (5) § 293d in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung ist erstmals auf die Prüfung von Unternehmensverträgen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 geschlossen wurden. § 293d in der bis einschließlich 30. Juni 2021 geltenden Fassung ist letztmals auf die Prüfung von Unternehmensverträgen anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2022 geschlossen wurden.
Änderungsverlauf
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 26k eingefügt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1534)
BGBl. 2021 I S. 1534
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