Gesetze

Gesetzgebungsmaterialien

Artikel 16 · BT-Drs. 19/26966 · S. 118

Zu Artikel 16 (Änderung des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz)

Zu Artikel 16 (Änderung des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz)
Zu Nummer 1
§ 12 Absatz 6 EGAktG enthält eine Übergangsvorschrift zu den im AktG eingefügten Vorgaben für die Qualifi-
kationsanforderungen an die Mitglieder eines vom Aufsichtsrat eingerichteten Prüfungsausschusses. Eine stich-
tagsbezogene Anwendung der neuen Regelungen könnte dazu führen, dass wirksam bestellte Mitglieder des Auf-
sichtsrats vorzeitig ausgetauscht werden müssen. Das wäre auch mit Blick auf das Bestreben, unnötige Verwal-
tungslasten zu vermeiden, wenig sinnvoll. Die neuen Vorgaben sind daher zwingend erst bei der nächsten Nach-
bestellung und damit in der Regel beim nächsten turnusmäßigen Wechsel eines der Mitglieder des Aufsichtsrats
anzuwenden. Scheidet ein Aufsichtsratsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus (etwa wegen des Erreichens einer
Altersgrenze) und wird infolgedessen ein bereits bestelltes Ersatzmitglied Mitglied des Aufsichtsrats, löst dies
keine Pflicht zur Anwendung der neuen Vorgaben aus. Eine freiwillige frühere Anwendung der neuen Vorgaben
bleibt den Unternehmen unbenommen.
Zu Nummer 2
Die Vorschrift sieht angemessene Übergangsfristen vor, damit sich die jeweils Betroffenen auf die neue Rechts-
lage einstellen können.

BT-Drs. 19/26966 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 19/26966, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 414.688–415.929 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.05) +D1D2D3 · Prüfwert 1f6a963023ebade9….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP