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# § 283 AktG — Persönlich haftende Gesellschafter

Aktiengesetz  
Stand: 25.06.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die persönlich haftenden Gesellschafter gelten sinngemäß die für den Vorstand der Aktiengesellschaft geltenden Vorschriften über

- 1. die Anmeldungen, Einreichungen, Erklärungen und Nachweise zum Handelsregister sowie über Bekanntmachungen;

- 2. die Gründungsprüfung;

- 3. die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit;

- 4. die Pflichten gegenüber dem Aufsichtsrat;

- 5. die Zulässigkeit einer Kreditgewährung;

- 6. die Einberufung der Hauptversammlung;

- 7. die Sonderprüfung;

- 8. die Geltendmachung von Ersatzansprüchen wegen der Geschäftsführung;

- 9. die Aufstellung, Vorlegung und Prüfung des Jahresabschlusses und des Vorschlags für die Verwendung des Bilanzgewinns;

- 10. die Vorlage und Prüfung des Lageberichts, eines gesonderten nichtfinanziellen Berichts sowie eines Konzernabschlusses, eines Konzernlageberichts und eines gesonderten nichtfinanziellen Konzernberichts;

- 11. die Vorlegung, Prüfung und Offenlegung eines Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs;

- 11a. die Vorlage eines Ertragsteuerinformationsberichts (§§ 342b, 342c, 342d Absatz 2 Nummer 2 des Handelsgesetzbuchs) und einer Erklärung nach § 342d Absatz 2 Nummer 1 des Handelsgesetzbuchs;

- 12. die Ausgabe von Aktien bei bedingter Kapitalerhöhung, bei genehmigtem Kapital und bei Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln;

- 13. die Nichtigkeit und Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen;

- 14. den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

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Zitiervorschlag: § 283 AktG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/283

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