Gesetze / Aktiengesetz AktG § 219 Verbotene Ausgabe von Aktien und Zwischenscheinen Stand: 10.06.2019 Bund Vor der Eintragung des Beschlusses über die Erhöhung des Grundkapitals in das Handelsregister dürfen neue Aktien und Zwischenscheine nicht ausgegeben werden.