Gesetze / Aktiengesetz AktG (XXXX) §§ 153 bis 157 (weggefallen) Bund Außer Kraft: (XXXX) §§ 153 bis 157 AktG ist aufgehoben. Die Nummer steht nur noch als Platzhalter „(weggefallen)“ im Gesetz. Für (XXXX) §§ 153 bis 157 AktG liegt kein Text vor. Die Nummer ist im Gesetz nur noch als Platzhalter verzeichnet; einen Text dazu gibt es nicht. Zum Gesetzestext · Entscheidungen zu dieser Norm Fachanwälte für Handels- und Gesellschaftsrecht finden