Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Bayerische Akademie der Schönen Künste

AkadSKV

§ 9 Förderungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AkadSKV/9#abs-1 (1) Von allen mit Unterstützung der Akademie herausgegebenen Druckschriften sind fünf Stücke unentgeltlich an die Akademie abzuliefern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AkadSKV/9#abs-2 (2) Die Akademie kann die Bewilligung von Mitteln für künstlerische Zwecke mit Bedingungen verknüpfen.

§ 8 § 10