(1) Von allen mit Unterstützung der Akademie herausgegebenen Druckschriften sind fünf Stücke unentgeltlich an die Akademie abzuliefern.
(2) Die Akademie kann die Bewilligung von Mitteln für künstlerische Zwecke mit Bedingungen verknüpfen.
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(1) Von allen mit Unterstützung der Akademie herausgegebenen Druckschriften sind fünf Stücke unentgeltlich an die Akademie abzuliefern.
(2) Die Akademie kann die Bewilligung von Mitteln für künstlerische Zwecke mit Bedingungen verknüpfen.