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§ 9 AkadSKV (Bayern) — Förderungen

Verordnung über die Bayerische Akademie der Schönen Künste

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Von allen mit Unterstützung der Akademie herausgegebenen Druckschriften sind fünf Stücke unentgeltlich an die Akademie abzuliefern.

(2) Die Akademie kann die Bewilligung von Mitteln für künstlerische Zwecke mit Bedingungen verknüpfen.