Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Bayerische Akademie der Schönen Künste
AkadSKV§ 8 Öffentlichkeitsarbeit
Stand: 25.08.2026
Die Akademie wendet sich mit Veranstaltungen wie Konzerten, Vorträgen, Lesungen, Diskussionsveranstaltungen, Symposien, Filmvorführungen und Ausstellungen an die Öffentlichkeit und leistet damit im Sinn des § 1 Abs. 2 einen Beitrag zum kulturellen Leben in Bayern.