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§ 8 AkadSKV (Bayern) — Öffentlichkeitsarbeit

Verordnung über die Bayerische Akademie der Schönen Künste

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Akademie wendet sich mit Veranstaltungen wie Konzerten, Vorträgen, Lesungen, Diskussionsveranstaltungen, Symposien, Filmvorführungen und Ausstellungen an die Öffentlichkeit und leistet damit im Sinn des § 1 Abs. 2 einen Beitrag zum kulturellen Leben in Bayern.