Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Bayerische Akademie der Schönen Künste

AkadSKV

§ 1 Wesen, Zweck und Aufgaben

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AkadSKV/1#abs-1 (1) Die Bayerische Akademie der Schönen Künste ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in München. Sie steht unter der Rechtsaufsicht des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst (Staatsministerium).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AkadSKV/1#abs-2 (2) Als Vereinigung von namhaften Persönlichkeiten aus dem künstlerischen Leben ist die Akademie oberste Pflegestelle der Kunst. Sie soll die Entwicklung der Künste ständig beobachten, sie in jeder zweckdienlichen Weise fördern oder Vorschläge zu ihrer Förderung unterbreiten, einen Beitrag zur geistigen Auseinandersetzung zwischen den Künsten sowie zwischen Kunst und Gesellschaft leisten und für die Würde der Kunst eintreten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AkadSKV/1#abs-3 (3) Auf Anfordern der Staatsministerien erstattet die Akademie unentgeltlich Gutachten über künstlerische Angelegenheiten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AkadSKV/1#abs-4 (4) Die Akademie hält sich zur Förderung ihrer Zwecke in ständiger Verbindung mit künstlerischen Gesellschaften und Anstalten des In- und Auslands.

§ 2