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§ 5 AkadSKV (Bayern) — Direktoren

Verordnung über die Bayerische Akademie der Schönen Künste

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Jede Abteilung wählt mit Stimmenmehrheit der ordentlichen Mitglieder einen Direktor, dessen Wahl dem Ministerium anzuzeigen ist. Die Amtsdauer der Direktoren beträgt drei Jahre. Sie können wiedergewählt werden.

(2) Die Direktoren führen die Geschäfte der Abteilungen.