Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Bayerische Akademie der Schönen Künste

AkadSKV

§ 6 Mitglieder

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AkadSKV/6#abs-1 (1) Die Abteilungen bestehen aus je höchstens 30 ordentlichen Mitgliedern; diese Zahl erhöht sich jeweils um die Anzahl der ordentlichen Mitglieder, die das 75. Lebensjahr vollendet haben. Zum ordentlichen Mitglied kann jeder Künstler oder jede Persönlichkeit gewählt werden, die sich mit künstlerischen Fragen beschäftigt hat, soweit eine Förderung des Zwecks der Akademie zu erwarten ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AkadSKV/6#abs-2 (2) Zum korrespondierenden Mitglied ohne Stimmrecht kann jede Persönlichkeit gewählt werden, von der aufgrund ihrer Qualifikation oder Leistung eine Förderung des Zwecks der Akademie zu erwarten ist. Die Zahl der korrespondierenden Mitglieder soll 25 pro Abteilung nicht übersteigen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AkadSKV/6#abs-3 (3) Zum Ehrenmitglied ohne Stimmrecht kann jede Persönlichkeit gewählt werden, die in herausragender Weise die Kunst gefördert oder die sich um die Akademie besondere Verdienste erworben hat, auch wenn diese nicht auf dem Gebiet eigener künstlerischer Betätigung liegen. Ihre Zahl soll 25 nicht übersteigen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AkadSKV/6#abs-4 (4) Von ordentlichen Mitgliedern wird eine tätige Mitarbeit erwartet, die insbesondere eine regelmäßige Teilnahme an Sitzungen sowie die Mitwirkung bei Veranstaltungen der Akademie voraussetzt. Korrespondierende Mitglieder unterstützen die Arbeit der Akademie, ohne dass eine tätige Mitarbeit gemäß Satz 1 erwartet wird.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AkadSKV/6#abs-5 (5) Die Mitglieder werden auf Vorschlag der zuständigen Abteilung von den ordentlichen Mitgliedern der Akademie mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gewählt. Die Wahl ist geheim, die schriftliche Wahl ist zulässig.

§ 5 § 7