Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Bayerische Akademie der Schönen Künste

AkadSKV

§ 2 Art der Mitgliedschaft, Abteilungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AkadSKV/2#abs-1 (1) Die Akademie besteht aus ordentlichen, korrespondierenden und Ehrenmitgliedern, die in ihrer Gesamtheit zur Erfüllung der der Akademie in § 1 Abs. 2 gestellten Aufgaben berufen sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AkadSKV/2#abs-2 (2) Die Akademie gliedert sich in die Abteilungen für Bildende Kunst und Architektur, für Literatur, für Musik, für Darstellende Kunst sowie für Film- und Medienkunst. Jede Abteilung kann durch Mehrheitsbeschluß ihrer ordentlichen Mitglieder Unterabteilungen bilden oder solche wieder aufheben.

§ 1 § 3