Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über die Errichtung einer Akademie für Politische Bildung

AkadPolBiG

Art 10

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AkadPolBiG/10#abs-1 (1) Der Direktor vertritt die Akademie nach außen. Er stellt die Richtlinien für die Arbeit der Akademie und den Haushaltsvoranschlag im Rahmen der verfügbaren Mittel (Art. 1 Abs. 2) auf. Er leitet die Akademie nach Maßgabe der Richtlinien und des Haushaltsplans in sinngemäßer Anwendung der für die staatliche Haushaltsführung geltenden Vorschriften.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AkadPolBiG/10#abs-2 (2) Der Direktor wird im Fall seiner Verhinderung von dem nach dem Dienstalter, bei gleichem Dienstalter nach dem Lebensalter ältesten hauptamtlichen Dozenten vertreten.

Art 9 Art 11