Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über die Errichtung einer Akademie für Politische Bildung

AkadPolBiG

Art 1

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AkadPolBiG/1#abs-1 (1) Die Akademie für Politische Bildung (Akademie) wird als Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet. Sie hat das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze. Sie hat ihren Sitz in Tutzing.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AkadPolBiG/1#abs-2 (2) Der Freistaat Bayern stellt der Akademie die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Mittel nach Maßgabe der Haushaltsgesetze zur Verfügung. Die Rechnungen der Akademie werden vom Obersten Rechnungshof geprüft. Das Haushaltsjahr der Akademie stimmt mit dem des Staates überein.

Art 2