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# Art 10 AkadPolBiG (Bayern)

Gesetz über die Errichtung einer Akademie für Politische Bildung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Direktor vertritt die Akademie nach außen. Er stellt die Richtlinien für die Arbeit der Akademie und den Haushaltsvoranschlag im Rahmen der verfügbaren Mittel (Art. 1 Abs. 2) auf. Er leitet die Akademie nach Maßgabe der Richtlinien und des Haushaltsplans in sinngemäßer Anwendung der für die staatliche Haushaltsführung geltenden Vorschriften.

(2) Der Direktor wird im Fall seiner Verhinderung von dem nach dem Dienstalter, bei gleichem Dienstalter nach dem Lebensalter ältesten hauptamtlichen Dozenten vertreten.

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Zitiervorschlag: Art 10 AkadPolBiG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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