Gesetze / Agrarservicemeisterprüfungsverordnung

AgrarservMeistPrV

§ 9 Wiederholung der Meisterprüfung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarservMeistPrV/9#abs-1 (1) Eine Meisterprüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarservMeistPrV/9#abs-2 (2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfling auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen nach § 3 Absatz 1 und in den einzelnen Prüfungsbestandteilen nach § 8 Absatz 1 zu befreien, wenn die Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung min-destens mit der Note „ausreichend“ bewertet worden sind und der Prüfling sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.

§ 8 § 10