Gesetze / Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung
AgrarZahlVerpflVAnlage 1 (zu § 4) Liste der Stofffamilien und Stoffgruppen
Stand: 10.06.2019
Die Liste I umfasst die einzelnen Stoffe der nachstehend aufgeführten Stofffamilien und -gruppen, mit Ausnahme der Stoffe, die aufgrund des geringen Toxizitäts-, Langlebigkeits- oder Bioakkumulationsrisikos als ungeeignet für die Liste I angesehen werden.
Stoffe, die im Hinblick auf Toxizität, Langlebigkeit oder Bioakkumulation für die Liste II geeignet sind, sind als Stoffe der Liste II zu behandeln.
Die Liste II umfasst die einzelnen Stoffe und die Stoffkategorien aus den nachstehend aufgeführten Stofffamilien und Stoffgruppen, die eine schädliche Wirkung auf das Grundwasser haben können.
1 Sofern bestimmte Stoffe aus der Liste II krebserregende, mutagene oder teratogene Wirkung haben, fallen sie unter Kategorie 4 dieser Liste.
Änderungsverlauf
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27.09.2018 Ausfertigung
Anlage 1 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. September 2018 (BGBl. BAnz AT 28.09.2018 V1)
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