Gesetze / Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung
AgrarZahlVerpflV§ 2 Schaffung von Pufferzonen entlang von Wasserläufen
Wer landwirtschaftliche Flächen entlang von Wasserläufen bewirtschaftet, hat zur Erhaltung des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands die Anforderungen des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Satz 2, Absatz 2 Satz 3 und 4 und Absatz 3, jeweils in Verbindung mit Absatz 4, der Düngeverordnung zu beachten, soweit sich die Anforderungen auf stickstoffhaltige Düngemittel beziehen. Soweit die Landesregierungen durch Rechtsverordnungen nach § 13 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 4 Nummer 5 der Düngeverordnung abweichende Vorschriften erlassen, die sich auf stickstoffhaltige Düngemittel beziehen, sind – außer im Falle des § 13 Absatz 3 und 4 der Düngeverordnung – abweichend von Satz 1 die Anforderungen nach Landesrecht zu beachten.
Änderungsverlauf
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28.04.2020 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 28. April 2020 (BGBl. I 846)
BGBl. 2020 I S. 846
BGBl. 2020 I S. 846
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27.09.2018 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. September 2018 (BGBl. BAnz AT 28.09.2018 V1)
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26.05.2017 Ausfertigung
§ 2 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Mai 2017 (BGBl. I 1305)
BGBl. 2017 I S. 1305
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